München – Der Vorstand der Formycon AG (ISIN: DE000A1EWVY8/ WKN: A1EWVY) hat am gestrigen Tag mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage beschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit 10.000.000,00 EUR wird unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals um 1.000.000,00 EUR auf insgesamt 11.000.000,00 EUR durch Ausgabe von 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils 1,00 EUR gegen Bareinlage erhöht.

Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wurde auf 25,75 EUR je Aktie festgesetzt, woraus ein Bruttoemissionserlös in Höhe von 25.750.000,00 Euro resultiert. Für die neuen Aktien wurde das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossen. Die Zeichnung erfolgte im Rahmen einer Privatplatzierung durch die Active Ownership Gruppe, eine unabhängige, eigentümergeführte Beteiligungsgesellschaft, die signifikante Anteile an mittelständischen, börsennotierten Unternehmen in der DACH-Region und Skandinavien erwirbt.

Die eingeworbenen Mittel aus der Kapitalerhöhung sollen vornehmlich für den Ausbau und die Weiterentwicklung der eigenen Produktpipeline verwendet werden. Strategisch bleibt dabei die Entwicklung von Biosimilars im Fokus des Unternehmens. Die zusätzliche Liquidität eröffnet Formycon die Möglichkeit, die Projekte bis in späte Entwicklungsstadien hinein zu entwickeln und damit signifikantes Wertsteigerungspotenzial zu erschließen. Mit FYB206 verfügt das Unternehmen über ein vielversprechendes präklinisches Biosimilar-Projekt, in dem bereits wichtige Meilensteine erreicht und wertstiftendes Intellectual Property (IP) aufgebaut wurden. Daneben verfolgt Formycon einen aussichtsreichen Ansatz in der Entwicklung von neuartigen, antikörperbasierten COVID-19-Arzneimitteln. Die Überführung dieses Projektes in die klinische Prüfung ist für das kommende Jahr geplant.

Die neuen Aktien sollen in Kürze im Segment “Scale” des Freiverkehrs der Börse Frankfurt zum Handel zugelassen werden und sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt.

Ende der Ad-hoc-Mitteilung